Information zur Dezember-Soforthilfe bei Erdgas-Lieferungen(§ 2 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz ESWG)

Als Ihr Erdgaslieferant möchten wir, die Stadtwerke Lage GmbH Sie als unsere Kunden über folgendes informieren:

Private Verbraucher und Unternehmen müssen aufgrund des Krieges in der Ukraine mit stark gestiegenen Preisen für Gas rechnen und planen. Der Staat möchte daher die teilweise erheblichen Mehrbelastungen abfedern. Deshalb erhalten viele Erdgaskunden eine Dezember-Soforthilfe. Im März 2023 wird diese Dezember-Soforthilfe dann durch eine Gaspreisbremse ergänzt.

Wer erhält die Soforthilfe?

  • Die Dezember-Soforthilfe erhalten fast alle Erdgas-Kunden der Stadtwerke Lage GmbH
  • Keine Dezember-Soforthilfe (Ausnahme) nach dem ESWG erhalten folgende Kundengruppen:
    • Letztverbraucher für Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM-Kunde), an denen ein Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden entsteht,
    • Letztverbraucher für Entnahmestellen, soweit sie dort Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen, oder
    • Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind.
  • Die obigen Kundengruppen erhalten dennoch Dezember-Soforthilfe (keine Geltung der Ausnahme), wenn sie:
    • als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft das Erdgas an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen
    • als spezifische soziale Einrichtungen
      • zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
      • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder
      • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Wichtiger Hinweis:

Sind Sie RLM-Kunde mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh, müssen Sie uns bis zum 31. Dezember 2022 in Textform (z.B. per E-Mail) darlegen, dass Sie den Entlastungsberechtigten angehören.

Andernfalls entfällt der Anspruch auf Dezember-Soforthilfe.

Wie hoch ist die Dezember-Soforthilfe?

Entlastungsbetrag für Standard-Lastprofilkunden – das sind im Wesentlichen Privathaushalte und kleine Unternehmen:

Hier berechnet sich der Entlastungsbetrag aus der

  • Jahresverbrauchsmenge, die wir im September 2022 für Ihre Belieferung prognostiziert haben (Allokation des Netzbetreibers)
  • geteilt durch 12
  • multipliziert mit dem Arbeitspreis, der für Ihre Lieferung Stand 1. Dezember 2022 vereinbart ist

zzgl.

  • allen anderen Preiselementen, soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen (Grundpreis).

Entlastungsbetrag für RLM – Kunden:

Die Berechnung erfolgt im Wesentlichen wie bei Standard-Lastprofilkunden. Allerdings ist anstelle der Prognosemenge aus September 2022 die für die Zeit November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 entnommene gemessene Menge anzusetzen.

Wie wird die Dezember–Soforthilfe abgewickelt?

Als Standard-Lastprofilkunden erhalten Sie eine vorläufige Entlastung noch im Dezember 2022, die mit dem exakt berechneten Entlastungsanspruch in der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet wird.

Bei RLM-Kunden wird der exakt berechnete Entlastungsanspruch mit der nächsten Verbrauchsabrechnung, in der der Dezember 2022 enthalten ist, verrechnet.

Bekommen wir die Abschläge von Ihnen überwiesen, brauchen Sie die im Dezember 2022 fällige Zahlung nicht überweisen. Sollten Sie dennoch eine Überweisung auslösen (z.B. Dauerauftrag) wird diese Zahlung und der Entlastungsbetrag bei der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet.

Haben Sie uns eine Ermächtigung zum Lastschriftverfahren erteilt, werden wir die im Dezember 2022 fällige Abschlagszahlung nicht einziehen.

Weitere gesetzliche Hinweise:

Wir weisen darauf hin, dass

  • Energieeinsparungen einen kostenmindernden Nutzen haben
  • die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird.

FAQ zur Soforthilfe Gas (Stand: 21.11.2022)

Der Krieg in der Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft und im Jahresverlauf 2022 zum Teil zu extremen Preissteigerungen bei Haushalten und Unternehmen geführt. Auch wenn die Großhandelspreise zuletzt zurückgegangen sind, bleibt die weitere Entwicklung unsicher. Private Verbraucher und Unternehmen müssen weiter mit um ein Vielfaches höheren Preisen für Gas und Fernwärme (die häufig aus Erdgas erzeugt wird) rechnen und planen.

Die Abfederung der teilweise erheblichen Mehrbelastungen ist daher dringend geboten und nicht zuletzt wichtig für den sozialen Zusammenhalt und für die Stabilität der Volkswirtschaft. Mit dem heutigen Kabinettsbeschluss setzt die Bundesregierung den ersten Teil der Empfehlungen des Zwischenberichts der von der Bundesregierung eingesetzten ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme vom 10. Oktober 2022 um. An der Umsetzung der Strom- und Gaspreisbremse wird mit Hochdruck gearbeitet. Diese folgt in einem nächsten Schritt.

Die Soforthilfe dient als finanzielle Überbrückung für alle Kunden, für die eine Gaspreisbremse ab März 2023 umgesetzt wird.

Dies sind in Bezug auf Gas:

  • Letztverbraucher, die über Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden, z.B. Haushalte, also private Verbraucherinnen und Verbraucher.
  • Letztverbraucher, die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) abgerechnet werden und deren Jahresverbrauch 1.5 Mio. kWh Gas nicht überschreitet, soweit sie das Erdgas nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- oder Wärmeerzeugungsanlagen nutzen.
  • Letztverbraucher, die im Gesetz ausdrücklich genannt sind.

Außerdem werden Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe, sowie bestimmte weitere Bildungseinrichtungen (z.B. der Kammern) in den Kreis der Einrichtungen aufgenommen, die die Soforthilfe unabhängig von ihrem Verbrauch erhalten.

Sofern die Einrichtungen nach einem Standardlastprofil (SLP) beliefert werden, erfolgt die Entlastung analog der von anderen SLP-Kunden wie z. B. privaten Haushalten. Handelt es sich bei den Einrichtungen um Letztverbraucher, die im Zuge einer Registrierenden Leistungsmessung (RLM) beliefert werden, erfolgt die Entlastung entsprechend der im Soforthilfegesetz enthaltenen Regelungen für RLM-Kunden.

Die Soforthilfe schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Gasrechnungen und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im Frühjahr. Dafür sollen Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas eine einmalige Entlastung erhalten.

Konkret entfällt für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas, die SLP-Kunden sind, im Dezember 2022 die Pflicht, eine vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung zu leisten. Beträge, die Letztverbraucher freiwillig dennoch zahlen, sind in der nächsten Rechnung vom Erdgaslieferanten zu berücksichtigen.

Der Verzicht auf die Voraus- oder Abschlagszahlung bzw. die finanzielle Kompensation im Dezember dient dazu, dass den Verbraucherinnen und Verbrauchern die Entlastung bereits in diesem Winter zugutekommt.

Die endgültige Höhe der Entlastung wird erst im Rahmen der nächsten Rechnung ausgewiesen. Sie berechnet sich bei SLP-Kunden anhand von einem Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs, der den September 2022 umfasste, multipliziert mit dem im Dezember 2022 gültigen, zwischen Letztverbraucher und Erdgaslieferanten vertraglich vereinbarten Arbeitspreis ergänzt um ein Zwölftel des Grundpreises. Im Rahmen der turnusmäßigen Jahresrechnung erfolgt zu-dem ein Abgleich zwischen der nicht geleisteten Voraus- oder Abschlagszahlung für Dezember und dem endgültigen Betrag der einmaligen Entlastung. Der Differenzbetrag (Guthaben/Nachzahlung) ist jeweils auszugleichen.

Beispielrechnung:
Jahresverbrauch: 20.000 kWh
Arbeitspreis: 6,92 Cent pro kWh (netto) inkl. Abgaben und Umlagen
Grundpreis: 110,40 € (netto)

Vorläufiger Entlastungsbetrag:                 (1/12 x 20.000 kWh) x 0,0692 € + 1/12 x 110,40 € = 124,53 €

Tats. Abschlag (bei 11 Abschlägen):        (1/11 x 20.000 kWh) x 0,0692 € + 1/11 x 110,40 € 135,85 €

Der vorläufige Entlastungsbetrag entspricht einem Zwölftel des Gesamtjahresverbrauchs, verrechnet mit Arbeitspreis und Grundpreis. Der Abschlag beträgt ein Elftel des Gesamtjahresverbrauches. Der vorläufige Entlastungsbetrag entspricht somit nicht dem Abschlag.

Der neue Lieferant übernimmt die Verbrauchsprognose des vorherigen Lieferanten, der diesen Gasanschluss für den vorangegangenen Mieter/Eigentümer beliefert hat. Diese Verbrauchsprognose liegt der Entnahmestelle vor. Sie wird dem neuen Lieferanten übermittelt, damit er die Parameter des neuen Vertrages bestimmen kann. Der neue Lieferant kann sie nutzen, um die Entlastung zu berechnen.

Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher ihrem Gaslieferanten eine Einzugs-Ermächtigung erteilt haben, dann müssen sie nichts weiter tun. Dann ist der Lieferant in der Pflicht und zieht keinen Abschlag ein.

Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher z. B. einen Dauerauftrag erteilt haben, dann kann ein Dauerauftrag nur durch die Verbraucherinnen und Verbraucher selbst für den Dezember unterbrochen werden. Anderenfalls wird der zu viel überwiesene Betrag in der Jahresabrechnung verrechnet.

Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher monatlich eine Überweisung selbst vornehmen, müssen sie dies im Dezember nicht tun.

Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher die Abschläge bereits für den gesamten Jahresturnus im Voraus gezahlt haben, verrechnet der Lieferant die vorläufige Entlastungszahlung mit der Turnusrechnung.

Durch die pauschale vorläufige Entlastung beim Dezemberabschlag werden Verbraucher unmittelbar während der Heizperiode entlastet und damit dann, wenn die Entlastung für viele wirklich nötig ist.

Missbrauchsmöglichkeiten werden dadurch eingegrenzt, dass beim Erdgas mit der nächsten Rechnung eine genaue Abrechnung auf Grundlage von einem Zwölftel eines prognostizierten Jahresverbrauchs stattfindet. Maßgebliche Bezugsgröße für dieses Zwölftel ist bei SLP-Kunden grundsätzlich die im Monat September 2022 angewendete Prognose des Jahresverbrauchs, die mit den Preisen vom Dezember 2022 multipliziert wird. Dadurch bleiben Einsparanreize erhalten.
Die Verbraucher haben keinen Vorteil, wenn sie einen erhöhten Zählerstand mitteilen.

Bei der Umsetzung der Entlastung bestand ein erheblicher Zeitdruck: Mit anhaltend angespannter Lage auf dem Gasmarkt und den weiterhin hohen Preisen steigt mit jedem Tag der Druck auf Endverbraucher. Daher braucht es schnelle eine Entlastung. Diese wird mit der Soforthilfe Dezember geschaffen. Die Gaspreisbremse folgt in einem nächsten Schritt und wird im Bundesrat voraussichtlich am 16.12.2022 beschlossen.

Quelle: BDEW

Informationspflicht im Rahmen der Gaspreisbremse gem. §§3 Abs. 1, 5 Abs. 1 EWPBG

Die Bundesregierung hat zur Entlastung der Letztverbraucher aufgrund gestiegener Energiekosten eine Gaspreisbremse für verschiedene Kundengruppen verabschiedet.

Privathaushalte und kleine und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch geringer 1,5 Mio. kWh sowie Vermieter, Wohnungseigentümergesellschaften, bzw. zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen unabhängig vom Verbrauch als auch Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) mit einem Jahresverbrauch geringer als 1,5 Mio. kWh werden zum 01.03.2023 mit Entlastungswirkung für die Monate Januar und Februar 2023 entlastet. Für Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) mit einem Gasjahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh sowie zugelassene Krankenhäuser greift die befristete Entlastung bereits ab Januar 2023. Die Gaspreisbremse gilt zunächst bis Ende Dezember 2023 und kann durch die Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden.

Die Mechanik der Gaspreisbremse erklärt sich wie folgt: Für einen bestimmten Anteil des Verbrauchs übernimmt der Staat den Teil des Arbeitspreises, der über 12 ct/kWh liegt, für den anderen Anteil zahlt man den mit seinem Energieversorger vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. Auch hier wird erneut zwischen den oben genannten Kundengruppen unterschieden.

Ob kleiner oder großer Gasverbraucher, jeder profitiert dabei vom Energiesparen: Denn je weniger Gas man verbraucht, desto geringer der Verbrauch, der über der staatlich festgelegten Preisbremse liegt und desto weniger zahlt man. Es lohnt sich also immer, den Gasverbrauch soweit zu reduzieren, um im Rahmen der staatlich bezahlten Gaspreisbremse zu bleiben.

Die dafür notwendigen finanziellen Mittel stellt der Bund zur Verfügung. Den Differenzbetrag zwischen dem festgelegten Preisdeckel (SLP/RLM <1,5 GWh: 12 ct/kWh; RLM >1,5 GWh: 7 ct/kWh) und dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis erhält das Energieversorgungsunternehmen vom Staat erstattet.

Das Entlastungskontingent, also die Menge an geliefertem Erdgas, welche durch die Gaspreisbremse gedeckelt ist, beträgt 80% des im September 2022 prognostizierten Gasverbrauchs und wird zum festgelegten Arbeitspreis von 12 ct/kWh (brutto) berechnet. Für jede mehr verbrauchte Kilowattstunde zahlen Kundinnen und Kunden den mit ihrem Lieferanten jeweils vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.

Als unser Kunde brauchen Sie sich um nichts kümmern. Wir werden die Auswirkung der Gaspreisbremse in Ihrem neuen Abschlagsplan selbstverständlich berücksichtigen.

In diesem Fall ist die Menge des Erdgases maßgeblich, welches der zuständige Messstellenbetreiber im Kalenderjahr 2021 an der Entnahmestelle gemessen hat. Auch für diese Kundengruppe gilt die Preisbremse i.H.v. 12 ct/kWh (brutto) ab dem 01.03.2023 mit Entlastungswirkung für die Monate Januar und Februar 2023. Jedoch sind diese Kunden dazu verpflichtet, Ihrem Lieferanten in Textform mitzuteilen, dass die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung vorliegen.

Unternehmen mit einem Jahresverbrauch größer 1,5 Mio. kWh und registrierender Leistungsmessung sowie zugelassene Krankenhäuser werden ebenfalls im Rahmen der Gaspreisbremse entlastet. Ausgenommen davon sind jedoch Unternehmen, die das Gas zur kommerziellen Wärme- oder Stromerzeugung verwenden.

Für diese Unternehmen gilt: Die Gaspreisbremse greift bereits ab Januar 2023 für 70% der Menge des Erdgases, welches der zuständige Messstellenbetreiber im Kalenderjahr 2021 an der Entnahmestelle gemessen hat. Für diese Menge gilt ein Preisdeckel i.H.v. 7 ct/kWh vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen. Für jede darüber hinaus verbrauchte Kilowattstunde gilt der mit dem Lieferanten vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

Für die Berechnung wird der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch herangezogen und für die Berechnung des monatlichen Abschlages durch 12 geteilt. Für 80% des Gesamtverbrauchs zahlt der Kunde 12 ct/kWh, für jede darüber hinausgehende Kilowattstunde den vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. Der prognostizierte Jahresverbrauch kann vom auf der Rechnung dargestellten tatsächlichen Verbrauch aufgrund der Anwendung von Gewichtungsfaktoren abweichen.

Rechenbeispiel:

Vereinbarter Arbeitspreis                           15 ct/kWh

Jahresverbrauch                                            36.000 kWh

Monatlicher Verbrauch                               36.000 kWh/12 = 3.000 kWh

80% d. monatlichen Verbrauchs               3.000 kWh*0,8 = 2.400 kWh

20% d. monatlichen Verbrauchs               3.000 kWh*0,2 = 600 kWh

Abschlag ohne Gaspreisbremse                 3.000 kWh*0,15 ct/kWh = 450 EUR

Abschlag mit Gaspreisbremse                    Gedeckelter Teil: 2.400 kWh*12 ct/kWh = 288 EUR

Ungedeckelter Teil: 600 kWh*15 ct/kWh = 90 EUR

Gesamt: 288 EUR + 90 EUR = 378 EUR

Ersparnis durch Gaspreisbremse               72 EUR