§14a Energiewirtschaftsgesetz
Netzorientierte Steuerung von Verbrauchseinrichtungen
Die Energiewende bringt neue Herausforderungen für unsere Stromnetze mit sich. Immer mehr Verbrauchseinrichtungen werden installiert - dabei hat die Stabilität der Netze weiterhin höchste Priorität. Damit diese Geräte schnell und sicher angeschlossen werden können, ohne eine Überlastungen des Netzes zu verursachen, hat der Gesetzgeber die Regelungen des § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) angepasst. Seit dem 1. Januar 2024 gilt: Netzbetreiber dürfen den Anschluss betreffender Verbrauchseinrichtungen nicht mehr verweigern – dafür können Verbrauchseinrichtungen bei Bedarf netzdienlich gesteuert werden.
Ihre Anlage wurde vor dem 1. Januar 2024 installiert? Dann schauen Sie direkt hier.
Regelungen des §14a EnWG: Sie profitieren von reduzierten Netzentgelten
§ 14a EnWG ermöglicht die Integration leistungsstarker Geräte ins Stromnetz, ohne die Versorgungssicherheit zu gefährden. Netzbetreiber dürfen bei drohender Überlastung die Leistungsaufnahme dieser Geräte vorübergehend auf bis zu 4,2 kW reduzieren.
Als Betreiber von Wärmepumpen, Wallboxen, Stromspeichern oder Klimageräten profitieren Sie im Gegenzug von reduzierten Netzentgelten - ganz gleich, ob eine Leistungsbegrenzung tatsächlich vorgenommen wurde.
Für diese steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gelten die Regelungen
Wärmepumpen

- Auch Zusatz- oder Notheizvorrichtungen wie Heizstäbe
- Leistung von mehr als 4,2 kW
- Installiert ab dem 1. Januar 2024
Wallboxen

- Private Ladeeinrichtungen für E-Autos (Wallboxen)
- Öffentliche Ladepunkte sind ausgenommen
- Leistung von mehr als 4,2 kW
- Installiert ab dem 1. Januar 2024
Stromspeicher

- Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung)
- Dauerhaft ausgenommen sind Nachtspeicherheizungen
- Leistung von mehr als 4,2 kW
- Installiert ab dem 1. Januar 2024
Klimaanlagen

- Anlagen zur Raumkühlung
- Leistung von mehr als 4,2 kW
- Installiert ab dem 1. Januar 2024
Was bedeutet Steuerung?
Die Steuerung erfolgt nur in Ausnahmefällen, wenn das Netz stark belastet ist. Dabei wird die Leistung Ihrer Anlage auf maximal 4,2 kW reduziert. Der Haushaltsstrom bleibt unbeeinträchtigt. Sie können Ihr E-Auto weiterhin laden oder Ihre Wärmepumpe betreiben – lediglich etwas langsamer.
Ausgestaltung der reduzierten Netzentgelte
Für die verpflichtende Steuerbarkeit Ihrer Verbrauchseinrichtung erhalten Sie eine dauerhafte Reduzierung der Netznutzungsentgelte.
Unter den jeweiligen Voraussetzungen haben Sie grundsätzlich die Wahl zwischen:
Modul 1 - Pauschale Vergütung
Sie erhalten eine Netzentgeltreduzierung über eine feste jährliche Pauschale nach fixem Berechnungssatz. Auf Ihrer Stromrechnung werden die zu zahlenden Netzentgelte um den entsprechenden festen Betrag reduziert.
- kein separater Zählpunkt für die steuerbare Verbrauchseinrichtung notwendig
- einmal jährliche Abrechnung
- Höhe der Pauschale abhängig vom Netzgebiet
Modul 2 - Prozentuale Reduzierung
Für den Verbrauch Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung profitieren Sie von der Reduzierung des Netzentgelt-Arbeitspreises (ct/kWh) um 60%. Dabei handelt es sich nicht um den Arbeitspreis des Energieliefervertrags.
- Notwendigkeit eines separaten Zählers für die steuerbare Verbrauchseinrichtung
- Reduzierung für jede verbrauchte Kilowattstunde - Ersparnis daher abhängig vom Verbrauch
- Für den Verbrauch am separaten Zähler entfällt der Netzentgelt-Grundpreis
Modul 3 - Zeitvariable Netzentgelte
Das Netzentgelt variiert je nach Tageszeitfenster mit drei Preisstufen (Hochtarif, Standardtarif und Niedertarif). Als Kunde können Sie dann sparen, wenn Sie Ihren Verbrauch in günstige Zeitfenster verschieben. Das sind solche Zeiten, in denen das Netz nur in geringem Maße ausgelastet ist.
- nur in Kombination mit Modul 1 wählbar
- die steuerbare Verbrauchseinrichtung muss über ein intelligentes Messsystem an das Stromnetz angeschlossen sein
- kein separater Zählpunkt für die steuerbare Verbrauchseinrichtung notwendig
Die Auswahl des gewünschten Moduls erfolgt durch Sie entweder bei der Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung gegenüber dem Netzbetreiber oder bei Abschluss eines Energieliefervertrages gegenüber dem Lieferanten. Wählen Sie kein Modul aus, wird in der Regel Modul 1 für Ihre Einrichtungen abgerechnet.
Durch die Modulauswahl wird kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen Ihnen und dem Netzbetreiber geschaffen. Der Ausweis der Netzentgeltreduzierung erfolgt transparent auf Ihrer Verbrauchsrechnung.
Was gilt für Wärmepumpen, die vor 2024 eingebaut wurden?
Übergangsregelung für bereits installierte Anlagen
Für Wärmepumpen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, gilt weiterhin die frühere Regelung nach § 14a EnWG (Fassung vor 2024). Betreiber haben hier ein Wahlrecht: Eine netzseitige Steuerbarkeit ist nicht verpflichtend. Sobald sich ein Betreiber jedoch freiwillig für die Steuerung anmeldet, um die reduzierte Netzentgeltregelung zu nutzen, ist eine Rückkehr in den nicht-steuerbaren Betrieb ausgeschlossen. In diesem Fall wird ein einheitlich vermindertes Netzentgelt gewährt. Die ab 2024 eingeführten Module stehen nur für bestimmte Anlagen zur Verfügung.
Wärmepumpen über 4,2 kW, Einbau vor 1. Januar 2024
- Bis zum 31. Dezember 2028 können Betreiber wählen: Entweder bleibt die Anlage in der bisherigen Regelung mit den bisherigen reduzierten Netzentgelten, oder es wird auf die ab 2024 geltende Netzentgeltreduzierung nach Modul 1, 2 oder 3 umgestellt.
- Ab dem 1. Januar 2029 entfällt dieses Wahlrecht. Die Abrechnung erfolgt dann automatisch nach der neuen Regelung gemäß dem gewählten Modul.
Wärmepumpen unter 4,2 kW, Einbau vor 1. Januar 2024 (bei freiwilliger Steueranmeldung)
- Diese kleineren Anlagen werden ausschließlich nach der bisherigen Netzentgeltreduzierung abgerechnet.
- Ab dem 1. Januar 2029 entfällt die Steuerungspflicht vollständig.
- Ab diesem Zeitpunkt wird für diese Anlagen keine Netzentgeltreduzierung mehr gewährt.
Fragen und Antworten zu §14a EnWG
Für welche Anlagen gilt die §14a Regelung?
Die §14a-Regelung betrifft bestimmte elektrische Verbrauchseinrichtungen, die steuerbar sind und eine Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW besitzen. Dazu gehören vor allem private Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge wie Wallboxen, verschiedene Arten von Wärmepumpen einschließlich zusätzlichen Heizvorrichtungen sowie Anlagen, die zur Kühlung von Räumen eingesetzt werden. Auch Stromspeicher fallen unter die Regelung, allerdings nur im Hinblick auf den Strombezug, also den Ladevorgang.
Werden mehrere kleinere Anlagen betrieben, die jeweils unterhalb von 4,2 kW liegen, kann die Regelung dennoch greifen: Überschreitet ihre gemeinsame Leistung diesen Wert und gehören sie zur gleichen Gerätekategorie – etwa mehrere Wärmepumpen oder mehrere Klimageräte eines Betreibers – werden sie gemeinsam als eine steuerbare Verbrauchseinrichtung betrachtet.
Welche Anlagen sind von der Regelung ausgenommen?
Nachtspeicherheizungen fallen nicht unter den neuen § 14a EnWG. Für solche Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024 gilt die alte Fassung des § 14a EnWG. Ausgenommen von einer Teilnahmeverpflichtung nach § 14a EnWG sind außerdem private Ladepunkte von Organisationen, die nach §35 Abs. 1 und 5a der Straßenverkehrsordnung Sonderrechte besitzen sowie Wärmepumpen und Klimasysteme, die nicht zur Raumheizung oder -kühlung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen dienen, insbesondere solche, die zu gewerblichen betriebsnotwendigen Zwecken eingesetzt werden oder der kritischen Infrastruktur dienen.
Wird auch mein privater Haushaltsverbrauch reguliert?
Nein. Die Vorgaben beziehen sich ausschließlich auf steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Der übliche Stromverbrauch im Haushalt – wie etwa Beleuchtung oder Kühlschränke – fällt nicht unter die neuen Bestimmungen.
Wann und wie lange können meine Anlagen vom Netzbetreiber gesteuert werden?
Sollte eine Steuerung notwendig werden, kann sie, soweit der Netzbetreiber eine präventive Steuerung durchführt, zunächst für höchstens zwei Stunden pro Tag erfolgen und wird Ihnen vor der ersten präventiven Steuerung vorher angekündigt. Während dieses Zeitraums kann die verfügbare Leistung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen kurzzeitig abgesenkt werden. Der Stromfluss wird jedoch nie komplett unterbrochen; beispielsweise lädt ein Elektroauto lediglich langsamer. Außerhalb dieses Zeitfensters findet keine Steuerung statt. Bei mehreren steuerbaren Geräten werden zudem Gleichzeitigkeitsfaktoren berücksichtigt.
Ich produziere selber Strom über eine eigene PV-Anlage. Wird dieser Strom mit einer Reduzierung verrechnet?
Nein. Für die Bewertung gilt ausschließlich die Leistung, die Sie tatsächlich aus dem öffentlichen Stromnetz beziehen. Eigen erzeugter Strom – etwa aus Ihrer Photovoltaikanlage oder einem eigenen Speicher – wird nicht auf die Grenze von 4,2 kW angerechnet. Bei einer möglichen Leistungsreduzierung zählt also nur der Netzbezug, während Sie Ihren selbst produzierten Strom weiterhin uneingeschränkt nutzen können.
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